Trinkgelder und Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z 16a EStG ist von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig.
Das Trinkgeld muss ortsüblich sein, es muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden, es muss freiwillig und zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Weiters darf die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein und garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

