Mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2016 wurde gem. § 41 Abs. 2 Z 2 EStG die antragslose Arbeitnehmerveranlagung eingeführt. Nachfolgend werden die wesentlichen Bestimmungen dieser neuen Regelung dargelegt.
Voraussetzungen für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung

