Gehaltsbestandteile, die € 500.000,– übersteigen und an Arbeitnehmer oder vergleichbare im Betrieb organisatorisch eingegliederte Personen geleistet werden, sind gem. § 20 Abs. 1 Z 7 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. (Gilt für Aufwendungen ab 1.3.2014.)
Im Salzburger Steuerdialog 2015 zur ESt und KöSt wird dar-

