Laut einem aktuellen BFG-Erkenntnis (13.6.2016, RV/7105831/2015) sind Anbringen von Steuerpflichtigen (z.B. Beschwerden, Steuererklärungen, Anträge) an die Finanzverwaltung mit Computer-Fax-Programmen keine rechtmäßigen Anbringen iSd BAO. Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. Der VfGH hat mit Beschluss vom 22.9.2016 (E 1780/2016) die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und somit die Entscheidung des BFG bestätigt.

