Das kommende Steuerreformgesetz 2015 sieht eine Neufassung des § 4 Abs. 12 EStG vor. Die bestehende Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soll entfallen. In Zukunft soll die Behandlung einer Ausschüttung als Einlagenrückzahlung (steuerneutral) nur noch nachrangig gegenüber einer steuerlichen Gewinnausschüttung (27,5 % Kapitalertragsteuer) sein. Soweit Körperschaften eine "positive Innenfinanzierung" (Bilanzgewinn und Gewinnrücklagen) aufweisen, sollen in Zukunft alle Ausschüttungen steuerpflichtige Gewinnausschüttungen sein.

