Bei jedem Zusammenschluss gem. Art. IV UmgrStG, somit auch beim Zusammenschluss von Ärzten, muss als Anwendungsvoraussetzung ein begünstigtes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) übertragen werden. Beim Salzburger Steuerdialog 2014 hatten sich die Experten der Finanzverwaltung mit einigen diesbezüglichen Fragestellungen zu befassen, die nachfolgend kurz dargestellt werden:
Zurückbehaltung der Hausapotheke

