Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht im Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vereinnahmung/Verausgabung steuerlich berücksichtigt. Dabei sind bestimmte Betriebsausgaben aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und des § 19 Abs. 3 EStG zu verteilen.
Aufwendungen zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern

