Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist es gemäß § 225 Abs. 1 1. Satz UGB als negatives Eigenkapital zu bezeichnen. Das Eigenkapital umfasst nach § 224 Abs. 3 UGB das Nennkapital, die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen sowie den Bilanzgewinn/-verlust. Im Anhang ist anzugeben, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 2. Satz UGB).

