Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von Beteiligungen
Grundsätzlich sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von Beteiligungen steuerlich abzugsfähig. Davon gibt es aber drei wesentliche Ausnahmen, die im § 12 Abs. 3 KStG geregelt sind:

