Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der "gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet.

