Steuerrechtlich können Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen (§ 9 Abs.2 EStG) nur nach den Bestimmungen des § 14 EStG gebildet werden. Solche Abfertigungsrückstellungen können daher nur mit 45 % der am Bilanzstich-
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tag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche bilanziert werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses bezahlt werden müssten.

