Wertpapiere zählen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn
steuerliche Vorschriften den Erwerb ausdrücklich vorschreiben (z.B. Deckung der Pensionsrückstellung gem. § 14 Abs. 7 EStG)
die Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Betriebsgegenstand stehen (z.B. Wertpapierhändler)

