Der Betrieb von „netzgeführten“ Photovoltaik-Anlagen auf privaten Hausdächern kann lt. einem Schlussantrag der EuGH-Generalanwältin eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, soweit die durch die Anlage erzeugte Elektrizität gegen Entgelt an das Netz geliefert (eingespeist) wird. Die Menge des privaten Strombezugs aus dem Netz würde ohne Bedeutung sein. Wenn daher eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist auch der Vorsteuerabzug aus den Investitionen, also von den Anschaffungskosten der Anlage, zulässig.

