Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen (außerbetriebliche Einkünfte), kann gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG ohne weiteren Nachweis der Nutzungsdauer ein Satz von 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Wird eine kürzere Restnutzungsdauer behauptet, ist im Regelfall ein Sachverständigengutachten erforderlich.

