Bei der Feststellung einer rechnerischen Überschuldung sind Verbindlichkeiten dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Falle der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt, und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet werden braucht (Rangrücktrittserklärung). In diesem Fall ist es weder notwendig noch geboten, diese Verbindlichkeit in der „Überschuldungsbilanz“ zu passivieren. Wichtig ist, dass sich der Gläubiger keine Berücksichtigung seiner Forderungen in einem Konkursverfahren erwartet (OGH vom 30.4.2012, GZ 9Ob58/11m).

