Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaftfür die Beschäftigung wesentlich Beteiligter bezahlt werden, stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Eine solche wesentliche Beteiligung liegt gem. § 22 Z 2 EStG dann vor, wenn der Anteil des Gesellschafters am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt und die Merkmale eines Dienstverhältnisses, ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit, gegeben sind.

