§ 20 EStG 1988 legt für bestimmte Gruppen von Aufwendungen oder Ausgaben die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit fest. Dazu gehören auch die in der Z 5 der Bestimmung geregelten Aufwendungen, die durch das AbgÄG 2011 eine Erweiterung erfahren und nunmehr Gerichts- und Verwaltungsstrafen umfassen, die bisher im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt waren.

