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Teilwertabschreibung vom Firmenwert, Heft 08/2011

BBi 2011, 1 Heft 8 v. 17.8.2011

Nach § 203 Abs. 5 UGB ist der erworbene (derivative) Firmenwert der Unterschiedsbetrag zwischen dem für ein Unternehmen gezahlten Kaufpreis und den Teilwerten der im Gegenzug übertragenen Wirtschaftsgüter. Allerdings sollte vor der Aktivierung eines Teils des Kaufpreises für ein Unternehmen als Firmenwert stets geprüft werden, ob dieser Kaufpreisteil nicht doch auf Wirtschaftsgüter entfällt, die zwar auf den Erwerber übertragen wurden, aber - mangels Anschaffungskosten des Veräußerer oder aufgrund eines Aktivierungsverbotes - nicht in der Schlussbilanz des Veräußerers aufscheinen. Zu denken wäre etwa an ein im Betrieb des Veräußerer entwickeltes Patent oder an ein Nutzungsrecht (z.B. Mietrecht). Beim Erwerber sind derartige immaterielle Wirtschaftsgüter gesondert zu aktivieren.

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