Die steuerliche Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen samt dazu gehörigen Belegen ist im § 132 BAO geregelt. Für dem Unternehmensgesetzbuch unterliegende Unternehmer ist die Aufbewahrungspflicht im § 212 UGB geregelt.
Wie lange sind Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren?

