Einkünfte iSd §2 Abs. 3 EStG werden immer demjenigen zugerechnet, dem auch die Einkunftsquelle zugerechnet wird, z.B. betriebliche Einkünfte demjenigen, dem der Betrieb zugerechnet wird, nichtselbständige Einkünfte demjenigen, der die Arbeitsleistung erbringt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung demjenigen, dem das Mietobjekt zugerechnet wird.

