Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund der mit dem Steuerreformgesetz neu eingeführten Regelung im § 4a EStG sind jedoch Spenden an bestimmte Einrichtungen in betraglich limitierter Höhe als Betriebsausgaben (wenn diese aus dem Betriebsvermögen geleistet werden) oder als Sonderausgaben (wenn diese aus dem Privatvermögen geleistet werden) abzugsfähig. Mit dem Wartungserlass 2009 vom 11. Dezember 2009 wurden diese Bestimmungen auch in die Einkommensteuerrichtlinien 2000 aufgenommen und werden im nachfolgenden Beitrag kurz dargestellt.

