Gem. § 20 Abs. 1 Z 6 EStG dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten folgende Steuern und Abgaben nicht als Ausgaben abgezogen werden:
1) Steuern vom Einkommen:
Darunter fallen z.B. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, und auch die entsprechenden ausländischen Steuern.

