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Die Besteuerung von Vereinen, Heft 09/2009

BBi 2009, 2 Heft 9 v. 9.9.2009

Gem. § 5 Z 6 KStG sind Vereine, die begünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke ausüben, von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich aber nur auf den unmittelbaren Vereinsbereich (echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen aus öffentlichen Mitteln), Vermögensverwaltungen und unentbehrliche Hilfsbetriebe (z.B. Sportbetrieb eines Sportvereines).

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