Gem. § 5 Z 6 KStG sind Vereine, die begünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke ausüben, von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich aber nur auf den unmittelbaren Vereinsbereich (echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen aus öffentlichen Mitteln), Vermögensverwaltungen und unentbehrliche Hilfsbetriebe (z.B. Sportbetrieb eines Sportvereines).

