Gem. § 24 Abs. 6 EStG unterbleibt bei der Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen (Hauptwohnsitz, Erwerbsunfähigkeit, 60. Lebensjahr u.a.) die Versteuerung der stillen Reserven des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile (Differenz Buchwert-Teilwert).

