Mit Wirksamkeit ab 1.8.2008 wurde die AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude bei einem unentgeltlichen Erwerb geändert. Seit diesem Zeitpunkt ist gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG grundsätzlich die AfA des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Die im ESt-Wartungserlass vom 12.1.2009 dazu getätigten Erläuterungen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
• Vorliegen eines unentgeltlichen Erwerbes (EStR 2000, Rz 6442b)

