Die Vergütungen einer GmbH an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen bekanntlich den Lohnabgaben, also dem DB und DZ und auch der Kommunalsteuer. Der UFS hat in seiner Berufungsentscheidung vom 27.10.2008 GZ RV/0702-K/07 festgelegt, dass Fahrtkostenersätze in Form von Kilometergeldern als Leistungsbezüge gem. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG gelten und dass für diese Entgelte ebenfalls DB- und DZ-Pflicht vorliegt.

