In einem Verfahren vor dem UFS ging es unter anderem um die Frage, ob Wareneingänge ohne Entgelt (konkret Schrottzugänge) zu verbuchen sind bzw. wenn keine Verbuchung erfolgte, ob Mängel der Buchführung vorliegen.
Sachverhalt
Ein bilanzierender Alteisenhändler wies in seinen Ausgangsrechnungen erheblich höhere Schrottmengen auf als im Wareneingang ausgewiesen. Die Differenz wurde damit erklärt, dass für die Abholung von Schrott von diversen Unternehmen keine Anschaffungskosten angefallen waren. Im Zusammenhang mit anderen Mängeln des Rechnungswesens wurde dem Gewinn ein Sicherheitszuschlag zugerechnet. Gegen diese Zurechnung richtete sich die Berufung des Schrotthändlers.

