Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter, die aus dem betrieblichen Bereich in das Privatvermögen bzw. außerbetriebliche Vermögen entnommen werden. Ist bereits der Erwerb der Gegenstände nicht betrieblich veranlasst (Privatbedarf), ist eine Verbuchung dieser Eingangsrechnung als betrieblicher Wareneingang und als Eigenverbrauch nicht zulässig. Dieser Wareneingang ist, wenn er aus betrieblichen Mitteln bezahlt wird, als sofortige Privatentnahme zu verbuchen, es steht kein Vorsteuerabzug zu und es besteht keine USt-Pflicht.

