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Nicht dauerhaft beständige Belege - Aufbewahrungspflichten, Heft 7/2008

BBi 2008, 1 Heft 7 v. 15.7.2008

Die zur Finanzbuchhaltung gehörigen Belege müssen bekanntlich wie die Buchhaltung selbst sieben Jahre lang aufbewahrt werden. (§ 132 Abs. 1 BAO). Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht.

Beispiel:

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