Die zur Finanzbuchhaltung gehörigen Belege müssen bekanntlich wie die Buchhaltung selbst sieben Jahre lang aufbewahrt werden. (§ 132 Abs. 1 BAO). Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht.
Beispiel:
Die zur Finanzbuchhaltung gehörigen Belege müssen bekanntlich wie die Buchhaltung selbst sieben Jahre lang aufbewahrt werden. (§ 132 Abs. 1 BAO). Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht.
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