Bei der Spaltung überträgt eine Kapitalgesellschaft entweder ihr gesamtes Betriebsvermögen (Aufspaltung) oder nur einen Teilbetrieb (Abspaltung) zu Buchwerten auf Nachfolge-Kapitalgesellschaften. Im ersten Fall geht die Kapitalgesellschaft unter. Gegenstand der Spaltung darf steuerrechtlich nur „begünstigtes Vermögen“ sein, somit nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile. Voraussetzungen sind u.a. ein schriftlicher Spaltungsplan, ein Spaltungsvertrag, eine Schlussbilanz und die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch.
