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Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz:, Heft 5/2008

BBi 2008, 2 Heft 5 v. 5.5.2008

Ab 1.1.2008 müssen die Beiträge der Selbständigen und für die freien Dienstnehmer (1,53 % der Bemessungsgrundlage) in der Steuererklärung gesondert eingetragen werden, um als Betriebsausgabe abzugsfähig zu sein (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG).

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