Ab 1.1.2008 müssen die Beiträge der Selbständigen und für die freien Dienstnehmer (1,53 % der Bemessungsgrundlage) in der Steuererklärung gesondert eingetragen werden, um als Betriebsausgabe abzugsfähig zu sein (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG).
Ab 1.1.2008 müssen die Beiträge der Selbständigen und für die freien Dienstnehmer (1,53 % der Bemessungsgrundlage) in der Steuererklärung gesondert eingetragen werden, um als Betriebsausgabe abzugsfähig zu sein (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG).
