Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand
Ein Zahnarzt erwarb im Jahr 1996 zwei „Radiovisiografiegeräte“ und beantragte, diese Geräte nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als Instandhaltung des 1995 angeschafften Röntgengerätes zu behandeln. Seitens der Abgabenbehörde wurden diese Aufwendungen als verteilungspflichtiger Instandsetzungsaufwand beurteilt.
