Einbringungsbilanz als Anwendungsvoraussetzung (UmgrStR 2002, Rz 664)
Seit dem AbgÄG 2005 ist eine Einbringungsbilanz als Anwendungsvoraussetzung für Art. III UmgrStG erforderlich. Diese dient der Darstellung des laut Vertrag tatsächlich zu übertragenden Vermögens zu Steuerwerten, berichtigt um steuerwirksame Aufwertungen und um die rückwirkenden Korrekturen gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG.
