Gem. § 907 Abs. 16 UGB sind für Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2007 rechnungslegungspflichtig waren (im Firmenbuch eingetragen oder Vollkaufmann), für die Rechnungslegungspflicht und damit die steuerliche Gewinnermittlung gem. § 5 EStG auch die Jahre vor 2007 heranzuziehen. Im Zweifel sind die „alten“ Umsatzgrenzen des § 125 BAO (allgemein € 400.000,- Jahresumsatz, für Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler € 600.000,- Umsatz) heranzuziehen. Zweifel bestehen vor allem bei Einzelunternehmern, Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) und der GesbR.

