Im Jahre 2003 entschied der VwGH, dass die vereinnahmten Kabelanschlussgebühren eines TV-Unternehmens Soforteinnahmen darstellen und nicht passiv abzugrenzen sind.
Der Wartungserlass 2007 des BMF zu den EStR 2000 erläutert in der Rz 1032, dass diese Beurteilung nicht auf Anschlussgebühren und Baukostenzuschüsse von Energieversorgungsunternehmen anzuwenden ist.

