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Freier Dienstnehmer ab 2008, Heft 2/2008

BBi 2008, 1 Heft 2 v. 5.2.2008

Ab 1.1.2008 wurden die freien Dienstnehmer den echten Dienstnehmern im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge fast gleichgestellt. Die Bezüge der freien Dienstnehmer unterliegen jetzt ebenso der Arbeitslosenversicherung (6 %, davon 3 % vom freien Dienstnehmer und 3 % vom Dienstgeber), dem Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag von 0,55 % (Dienstgeber), der Arbeiterkammerumlage von 0,5 % (freier Dienstnehmer) und der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge von 1,53 % (Dienstgeber).

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