Ab 1.1.2008 wurden die freien Dienstnehmer den echten Dienstnehmern im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge fast gleichgestellt. Die Bezüge der freien Dienstnehmer unterliegen jetzt ebenso der Arbeitslosenversicherung (6 %, davon 3 % vom freien Dienstnehmer und 3 % vom Dienstgeber), dem Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag von 0,55 % (Dienstgeber), der Arbeiterkammerumlage von 0,5 % (freier Dienstnehmer) und der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge von 1,53 % (Dienstgeber).