Werden für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern nicht rückzahlbare Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt (von Bund, Land, Gemeinden und Institutionen der EU), dann sind diese gem. § 3 Z 6 EStG steuerfrei, kürzen aber nach § 6 Z 10 EStG die steuerlichen Anschaffungskosten.

