Gegen einen Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde brachte die Beschuldigteper E-Mail fristgerecht eine Beschwerde ein. Adressat war ein Sachbearbeiter der Gruppe Strafsachen des betreffenden Finanzamtes. Diese Beschwerde wurde von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsmittel sind gem. § 85 Abs. 1 BAO schriftlich einzureichen. Die Verordnung über die Verwendung eines Telefaxgerätes ist nicht anwendbar und die FinanzOnline-Verordnung sieht das Einbringen von Rechtsmitteln mittels e-Mail nicht vor. Die mit e-Mail erfolgte Eingabe war daher unzulässig und wurde zurückgewiesen (UFS vom 3.9.2008, GZ FSRV/0106-W/08).

