In seiner Berufungsentscheidung vom 3.9.2008 GZ RV/0690-I/07 vertritt der UFS die Rechtsansicht, dass eintägige Reisetätigkeiten grundsätzlich keinen Verpflegungsmehraufwand verursachen. Der UFS führt aus: „Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Verlagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden“ und weiter: „Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. der Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden“.

