Instandsetzungsaufwendungen an Wohngebäuden sind sowohl im betrieblichen Bereich als auch im Bereich Vermietung und Verpachtung auf 10 Jahre verteilt abzusetzen (§ 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG). Im betrieblichen Bereich sind jedoch Dienstnehmerwohnungen ausgenommen. Zum Unterschied zu den Instandhaltungsaufwendungen erhöhen die Instandsetzungsaufwendungen den Nutzungswert des Gebäudes oder verlängern die Nutzungsdauer wesentlich. Sie zählen jedoch nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes.

