Die bisherige Gaststättenpauschalierungsverordnung (BGBl II Nr. 634/2003) wurde ergänzt. Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte pauschal erfasst. Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen müssen gesondert und in voller Höhe angesetzt werden (Beispiel: Lotto/Toto-Annahmestelle). Außergewöhnliche Vorgänge, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, sind z.B. die Entnahme von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.
