Jubiläumsgeldrückstellungen müssen unternehmensrechtlich und steuerrechtlich gebildet werden, wenn auf Grund eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung an die Arbeitnehmer in der Zukunft bestimmte Jubiläumsgelder zu zahlen sind. Rückstellungen für kommende Firmenjubiläen können in der Unternehmensbilanz wahlweise angesetzt werden, steuerlich liegt jedoch eine Aufwandsrückstellung vor, die nicht rückstellungsfähig ist.
