Ein österreichischer Steuerzahler beschäftigte sich mit „Parksündern“, die unerlaubterweise auf seinem Grundstück parkten. Er stellte diese Sünder über seinen Rechtsanwalt vor die Wahl, entweder eine „Vergleichszahlung“ zu leisten oder auf Besitzstörung geklagt zu werden. Rund die Hälfte der Besitzstörer mussten geklagt werden, die andere Hälfte leistete die Vergleichszahlungen. Der UFS beurteilte diese Einnahmen als steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG mit folgender Bezeichnung: „Entgelte für den Verzicht auf Abwehransprüche, also der Verzicht auf ein entsprechendes Besitzstörungsverfahren mit gleichzeitiger Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteiles an die „Parksünder“ (UFSF, GZ RV/0080-F/04 vom 19.6.2007).
