Bisher waren neben Kapitalgesellschaften auch protokollierte Einzelunternehmer und die Handelsgesellschaften (OHG, KG) aufgrund ihrer Eintragung im Firmenbuch und unabhängig von ihrer Größe rechnungslegungspflichtig. Nach dem neuen Unternehmensgesetzbuch sind Einzelunternehmer und im allgemeinen auch Personengesellschaften für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen, nur noch dann rechnungslegungspflichtig, wenn sie den Schwellwert von € 400.000,- Umsatzerlöse im Geschäftsjahr überschreiten (§ 189 UGB). Wird bei derartigen bisher rechnungslegungspflichtigen Unternehmern dieser Schwellwert in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten, erlischt die Rechnungslegungspflicht mit Beginn des Folgejahres. Das bedeutet, dass z.B. eine bisher rechnungslegungspflichtige OHG mit Umsätzen in den Kalenderjahren 2005 und 2006 von nicht mehr als € 400.000,- ab 01.01.2007 nicht mehr rechnungslegungspflichtig ist (§ 189 iVm § 907 Abs. 16 UGB)
