Der abgabenrechtliche Teil dieses Gesetzes ist bis 5.3.2007 in Begutachtung. Wir stellen Ihnen die wichtigsten vorgesehenen Punkte in Kurzform dar, allerdings kann sich natürlich noch der eine oder andere Punkt ändern:
Die Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) erfolgt mit dem halben Steuersatz des Jahres der Inanspruchnahme, und nicht mehr mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Nachversteuerung.