Wird eine Eigentumswohnung, die vor mehr als 10 Jahren angeschafft wurde, nun vermietet, dürfen der AfA-Bemessung entweder die tatsächlichen Anschaffungskosten oder der höhere gemeine Wert zugrunde gelegt werden (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG - Rechtslage bis 31.12.2006). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Ermittlung des gemeinen Wertes, insbesondere auch im Vergleich zu den fiktiven Anschaffungskosten.
