In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob ein gastgewerblich genutztes „Salettl“ ein bewegliches Wirtschaftsgut oder ein Gebäude darstellt. Für unsere Leser, denen der Begriff Salettl nicht recht geläufig ist: Es handelte sich um ein zweistöckiges Bauwerk mit Sonnenterrasse, bei dem der vordere Teil auf befestigtem Untergrund mit Frostkoffer, der hintere Teil jedoch auf Holzpfählen mit Punktfundamenten aus Beton gestützt ist (kurz: ein Gartenhaus). Das Finanzamt verweigerte die Investitionszuwachsprämie, da es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut handelte. Dagegen richtete sich die Berufung.
