Im Zuge von abgabenbehördlichen Betriebs- bzw. Außenprüfungen kommt es sehr häufig zu Berichtigungen von Wertansätzen in der Steuerbilanz.
Ist der Unternehmer nicht rechnungslegungspflichtig, müssen die steuerlichen Berichtigungen in die Steuerbilanz eingebucht werden.
