Das Stammkapital einer GmbH wurde im März 2001 um ATS 4,2 Mill. herabgesetzt. Dieser Betrag wurde an die Gesellschafter ausbezahlt bzw. auf Gesellschafterverrechnungskonten verbucht. Der betreffende Gesellschafterbeschluss wurde erst im August 2001 gefasst und die Eintragung der Kapitalherabsetzung im Firmenbuch wurde erst im November 2002 durchgeführt. Das Finanzamt behandelte diese Kapitalrückzahlung als verdeckte Ausschüttung, da die Rückzahlung vor der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses in das Firmenbuch erfolgte. Diese Rechtsansicht stützte sich auf die KöSt-Richtlinien Rz. 1006. In der ab 1.1.2007 geltenden Fassung der KöSt-Richtlinien ist diese Rechtsansicht nicht mehr enthalten.
