Nach einer Berufungsentscheidung des UFS vom 7.6.2006 GZ RV/0362-L/05 sind folgende Wirtschaftsgüter als typische Bestandteile des Gebäudes zu qualifizieren:
Nach einer Berufungsentscheidung des UFS vom 7.6.2006 GZ RV/0362-L/05 sind folgende Wirtschaftsgüter als typische Bestandteile des Gebäudes zu qualifizieren:
